4. Hinweise
- Anstelle des Betriebsinhabersund seiner Familienangehörigen
treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter,
bei einer KG, Ges.m.b.H. und einer Genossenschaft
ein namentlich angeführter Geschäftsführer
oder Vorstand
und bei einer AG die Vorstandsmitglieder
und jeweils deren
Familienangehörige.
-
Die zur Prämienfestsetzung maßgebliche Beschäftigtenzahl
ist nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
- Der Betriebsinhaber und sein im Betrieb mittätiger
Ehegatte oder eingetragener Partner werden zur Tarifierung
nicht herangezogen.
- Lehrlinge werden bei der Beschäftigtenzahl nicht
berücksichtigt.
- Bis zu vier Heimarbeiter und geringfügig Beschäftigte
und bis zu zwei sonstige Teilzeit- sowie vom versicherten Betrieb
entliehene Arbeitnehmer werden wie ein Beschäftigter
gewertet.
- Freiberuflich tätige Mitarbeiter, freie Dienstnehmer
und dienstnehmerähnlich Beschäftigte, die ihr überwiegendes
Einkommen von der versicherten Firma beziehen, gelten
als volle Beschäftigte. Liegt bei diesem Personenkreis nur eine
nebenberufliche Tätigkeit vor, werden diese wie Heimarbeiter
(siehe Pkt. 1.4.2.3) tarifiert. Deckung für Auseinandersetzungen
mit diesen Mitarbeitern wird gewährt, soferne die Auseinandersetzung
vor österreichischen Arbeitsgerichten ausgetragen
wird.
- Unterliegt der Beschäftigtenstand branchentypischen
saisonalen Schwankungen, ist bei Antragsaufnahme die Beschäftigtenzahl
der vergangenen zwölf Monate (Höchststand
pro Monat) im Durchschnitt (Division der Summe durch zwölf)
zu berechnen und am Antrag zu erfassen.
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Umsatztangente: In der Tarifgruppe C wird
die tarifrelevante Beschäftigtenzahl primär an Hand des
Jahresumsatzes ermittelt. Dazu ist der Umsatz des letzten
Geschäftsjahres durch einen tarifgruppenspezifischen Faktor
zu dividieren. Der daraus resultierende Wert ergibt die für
die Prämienberechnung maßgebliche Beschäftigtenanzahl
(z.B.: tatsächliche Beschäftigtenzahl 3 Personen, JJahresumsatz
1.000.000 Euro Tarifgruppe C; 1.000.000 : 200.000 = 5;
ergibt 5 tarifierungsrelevante Beschäftigte). Dieser Wert ist
auf ganze Zahlen abzurunden (z.B.: Jahresumsatz 950.000 :
200.000 = 4,75; ergibt 4 tarifierungsrelevante Beschäftigte).
Liegt die tatsächliche Beschäftigtenzahl gemäß den obigen
Berechnungsgrundsätzen jedoch höher als die so ermittelte
Umsatztangente, ist diese für die tarifliche Zuordnung zu einer
Beschäftigtengruppe heran zu ziehen (z.B.: tatsächliche
Beschäftigtenzahl 9 Personen, Jahresumsatz 1.000.000 Euro
Tarifgruppe C; 1.000.000 : 200.000 = 5; 9 tarifierungsrelevante
Beschäftigte).
Der für die jeweilige Tarifgruppe relevante Faktor ist dem Hinweis
bei der Tarifgruppe C zu entnehmen.
- Mehrere Firmen in einer Hand:
Siehe Punkt 12.1. der Allgemeinen Tarifbestimmungen
- In der Tarifgruppe B umfasst der Versicherungsschutz
auch die Kosten der Gegenprobenuntersuchung,
wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter Deckung fallendes
Strafverfahren nach dem LMSVG eingeleitet wird (SRB 003).
- Deckung im Straf-RS nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
(„Unternehmensstrafrecht“)
Im Profi-RS umfasst der Versicherungsschutz für juristische
Personen und Personengesellschaften (Verbände) im Betriebsbereich
auch Deckung für die Verteidigung in Strafverfahren
nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Artikel
19.2.2.3. ARB).
- Die Mitversicherung des Betriebsinhabers und seiner
Familienangehörigen im Privat- und Berufsbereich (vgl. Pkt.
1.1.3.) kann gegen einen Prämienabzug von 197 Euro ausgeschlossen
werden.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SFA) sind im Rahmen
von Artikel 19 und 23 ARB versichert.
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