4. Hinweise

  1. Anstelle des Betriebsinhabersund seiner Familienangehörigen treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, Ges.m.b.H. und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren Familienangehörige.
  2. Die zur Prämienfestsetzung maßgebliche Beschäftigtenzahl ist nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
    1. Der Betriebsinhaber und sein im Betrieb mittätiger Ehegatte oder eingetragener Partner werden zur Tarifierung nicht herangezogen.
    2. Lehrlinge werden bei der Beschäftigtenzahl nicht berücksichtigt.
    3. Bis zu vier Heimarbeiter und geringfügig Beschäftigte und bis zu zwei sonstige Teilzeit- sowie vom versicherten Betrieb entliehene Arbeitnehmer werden wie ein Beschäftigter gewertet.
    4. Freiberuflich tätige Mitarbeiter, freie Dienstnehmer und dienstnehmerähnlich Beschäftigte, die ihr überwiegendes Einkommen von der versicherten Firma beziehen, gelten als volle Beschäftigte. Liegt bei diesem Personenkreis nur eine nebenberufliche Tätigkeit vor, werden diese wie Heimarbeiter (siehe Pkt. 1.4.2.3) tarifiert. Deckung für Auseinandersetzungen mit diesen Mitarbeitern wird gewährt, soferne die Auseinandersetzung vor österreichischen Arbeitsgerichten ausgetragen wird.
    5. Unterliegt der Beschäftigtenstand branchentypischen saisonalen Schwankungen, ist bei Antragsaufnahme die Beschäftigtenzahl der vergangenen zwölf Monate (Höchststand pro Monat) im Durchschnitt (Division der Summe durch zwölf) zu berechnen und am Antrag zu erfassen.
    6. Umsatztangente: In der Tarifgruppe C wird die tarifrelevante Beschäftigtenzahl primär an Hand des Jahresumsatzes ermittelt. Dazu ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahres durch einen tarifgruppenspezifischen Faktor zu dividieren. Der daraus resultierende Wert ergibt die für die Prämienberechnung maßgebliche Beschäftigtenanzahl (z.B.: tatsächliche Beschäftigtenzahl 3 Personen, JJahresumsatz 1.000.000 Euro Tarifgruppe C; 1.000.000 : 200.000 = 5; ergibt 5 tarifierungsrelevante Beschäftigte). Dieser Wert ist auf ganze Zahlen abzurunden (z.B.: Jahresumsatz 950.000 : 200.000 = 4,75; ergibt 4 tarifierungsrelevante Beschäftigte). Liegt die tatsächliche Beschäftigtenzahl gemäß den obigen Berechnungsgrundsätzen jedoch höher als die so ermittelte Umsatztangente, ist diese für die tarifliche Zuordnung zu einer Beschäftigtengruppe heran zu ziehen (z.B.: tatsächliche Beschäftigtenzahl 9 Personen, Jahresumsatz 1.000.000 Euro Tarifgruppe C; 1.000.000 : 200.000 = 5; 9 tarifierungsrelevante Beschäftigte).
      Der für die jeweilige Tarifgruppe relevante Faktor ist dem Hinweis bei der Tarifgruppe C zu entnehmen.
  3. Mehrere Firmen in einer Hand:
    Siehe Punkt 12.1. der Allgemeinen Tarifbestimmungen
  4. In der Tarifgruppe B umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten der Gegenprobenuntersuchung, wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter Deckung fallendes Strafverfahren nach dem LMSVG eingeleitet wird (SRB 003).
  5. Deckung im Straf-RS nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz („Unternehmensstrafrecht“) Im Profi-RS umfasst der Versicherungsschutz für juristische Personen und Personengesellschaften (Verbände) im Betriebsbereich auch Deckung für die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Artikel 19.2.2.3. ARB).
  6. Die Mitversicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen im Privat- und Berufsbereich (vgl. Pkt. 1.1.3.) kann gegen einen Prämienabzug von 197 Euro ausgeschlossen werden.
  7. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SFA) sind im Rahmen von Artikel 19 und 23 ARB versichert.